Rechtsprechung
KG, 06.02.2004 - 1 W 33/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigen ; Unanfechtbarkeit der Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers; Selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung in Ausnahmefällen
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Betreuungsverfahren unanfechtbar
- Judicialis
FGG § 67 Abs. 1 Satz 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGG § 67 Abs. 1 Satz 6
Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Betreuungsverfahren; Unanfechtbarkeit für den Betroffenen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg - 52 XVII P 736
- AG Berlin-Wedding - 52 XVII 4694
- LG Berlin, 05.01.2004 - 87 T 562/03
- KG, 06.02.2004 - 1 W 33/04
- LG Berlin, 05.12.2005 - 87 T 562/03
- KG, 27.06.2006 - 1 W 36/06
Papierfundstellen
- FGPrax 2004, 117
- FamRZ 2004, 1593 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99
Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers
Auszug aus KG, 06.02.2004 - 1 W 33/04
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden (im Anschluss an BGH, FamRZ 2003, 1275).Diese vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht hat der Bundesgerichtshof in einer auf Vorlage des Oberlandesgericht Köln (vgl. FamRZ 2000, 492) ergangenen Entscheidung ausdrücklich bestätigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2003, XII ZB 169/99, veröffentlicht in FamRZ 2003, 1275).
- OLG Köln, 05.03.1999 - 16 Wx 14/99
Wirkungen der Bestellung des Verfahrenspflegers; Anspruch auf rechtliches Gehör …
Auszug aus KG, 06.02.2004 - 1 W 33/04
Diese vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht hat der Bundesgerichtshof in einer auf Vorlage des Oberlandesgericht Köln (vgl. FamRZ 2000, 492) ergangenen Entscheidung ausdrücklich bestätigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2003, XII ZB 169/99, veröffentlicht in FamRZ 2003, 1275). - BayObLG, 08.04.1993 - 3Z BR 51/93
Anfechtbarkeit einer Anordnung zur Untersuchung eines Betroffenen zur …
Auszug aus KG, 06.02.2004 - 1 W 33/04
Unabhängig davon, dass Maßnahmen des Landgerichts im Beschwerdeverfahren anders als Verfügungen des Gerichts erster Instanz nicht der Anfechtung nach § 19 FGG unterliegen (vgl. Senat, FamRZ 1996, 357 mit Anmerkung von Bienwald), ist die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG für den Betroffenen unanfechtbar (…vgl. Senat, a. a. O.; BayObLG, FamRZ 1993, 1106). - KG, 25.04.1995 - 1 W 8186/94
Verfahren; Bestellung; Betreuer; Verfahrenspfleger; Anfechtung
Auszug aus KG, 06.02.2004 - 1 W 33/04
Unabhängig davon, dass Maßnahmen des Landgerichts im Beschwerdeverfahren anders als Verfügungen des Gerichts erster Instanz nicht der Anfechtung nach § 19 FGG unterliegen (vgl. Senat, FamRZ 1996, 357 mit Anmerkung von Bienwald), ist die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG für den Betroffenen unanfechtbar (…vgl. Senat, a. a. O.; BayObLG, FamRZ 1993, 1106).
- BGH, 30.10.2013 - XII ZB 317/13
Betreuungssache: Verfahrensfähigkeit des Betroffenen; Befugnis zur Bestellung …
Zum einen schließt die Sollvorschrift des § 276 Abs. 4 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers etwa bei Vorliegen eines Interessenkonflikts auch dann nicht aus, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird (vgl. KG FGPrax 2004, 117;… Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 276 Rn. 15). - AG Neuruppin, 28.12.2011 - 23 XVII 102/11
Betreuung: Bestellung eines Verfahrenspflegers für die gerichtliche Genehmigung …
Der Umstand dass Rechtsanwalt ... im Erinnerungsverfahren nicht den Betroffenen, sondern die Betreuer vertritt, führt nicht zu einer ihn ausschließenden Interessenkollision (vgl. Kammergericht FGPrax 2004, 117).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 09.07.2004 - 1 W 33/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vorprozessuale Darlegung der Leistung einer angefochtenen Zahlung des Schuldners von dessen Bankkonto innerhalb eines Kreditrahmens durch den anfechtenden Insolvenzverwalter
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 30.04.2004 - 303 O 495/03
- OLG Hamburg, 09.07.2004 - 1 W 33/04
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur …
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- OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04
Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Scheckeinlösung durch …
Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um einen allgemeinen Betriebsmittelkredit handelte (dazu OLG Hamburg ZInsO 2004, 982, 983; ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373, 376). - LG Hamburg, 22.09.2004 - 303 T 17/04
Voraussetzungen eines Anspruchs wegen Insolvenzanfechtung; Vorliegen einer …
So hat das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 9.Juli 2004 (1 W 33/04, ZInsO 2004, 982) darauf hingewiesen, dass ein Gläubigerwechsel dann nicht wirtschaftlich neutral sei, wenn die ¹nachrückendeÂ" Forderung besser gesichert sei als die ¹ausgetauschteÂ" Forderung, was bei Bankkrediten, sei es in Gestalt eines Kontokorrentkredits oder einer geduldeten Kontoüberziehung, regelmäßig der Fall sei. - OLG Koblenz, 08.06.2005 - 6 W 275/05
Kostenentscheidung nach Anerkenntnis: Sofortiges Anerkenntnis nach einer zunächst …
Ein Insolvenzverwalter muss dem Anfechtungsgegner den Anfechtungsanspruch bereits vor Einleitung eines Rechtsstreits schlüssig darlegen (vgl. OLG Hamburg ZInsO 2004, 982). - LG Hamburg, 10.05.2005 - 303 O 561/04
Zahlung unter geduldeter Überziehung eines Bankkontos vor der Insolvenz
Das Gericht folgt dem OLG Hamburg auch insofern nicht, als es in seinem Beschluss vom 9. Juli 2004 (1 W 33/04) die Auffassung vertreten hat, dass ein für die Insolvenzmasse mit keinerlei wirtschaftlichen Nachteilen verbundenes Auswechseln eines zu den späteren Insolvenzgläubigern gehörenden Gläubigers (Passivtausch) nicht vorliege, wenn die "nachrückende" Forderung besser gesichert sei als die "ausgetauschte" Forderung.